2. Juli 2024

Untervermietung von Wohnungen

Für die Untervermietung von Wohnungen benötigen Mieter grundsätzlich immer die Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis besteht allerdings KEIN Anspruch.

Dies gilt auch bei der WBG gemäß des Nutzungsvertrages.

Ausnahmen stellen hier nur die zeitlich begrenzte Aufnahme von Gästen (max. 6 Wochen) oder eine zeitlich begrenzte Teiluntervermietung bei berechtigtem Interesse, z.B. während einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt dar.

Insbesondere die kurzfristige Überlassung von Mieträumen oder das Angebot von Schlafplätzen während Großveranstaltungen müssen vom Vermieter erlaubt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Mieter abgemahnt werden und in Einzelfällen kann sogar die fristlose Kündigung drohen.

Grundsätzlich gilt somit auch hier: miteinander reden verhindert Gerüchte und mögliche Auseinandersetzungen. Also sprechen Sie uns bitte bei Fragen diesbezüglich direkt an.